Norm
ABGB §933 IRechtssatz
§ 89 GOG gilt nur für prozessuale, nicht aber für Fristen des materiellen Rechtes; deshalb müssen Gewährleistungsklagen innerhalb der Frist des § 933 ABGB und Schadenersatzklagen innerhalb der Frist der § 1489 ABGB bereits bei Gericht eingelangt sein (Klage langte am 01.10.1952 bei Gericht ein). (Siehe auch 2 Ob 302/53 und 1 Ob 457/53).Paragraph 89, GOG gilt nur für prozessuale, nicht aber für Fristen des materiellen Rechtes; deshalb müssen Gewährleistungsklagen innerhalb der Frist des Paragraph 933, ABGB und Schadenersatzklagen innerhalb der Frist der Paragraph 1489, ABGB bereits bei Gericht eingelangt sein (Klage langte am 01.10.1952 bei Gericht ein). (Siehe auch 2 Ob 302/53 und 1 Ob 457/53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038661Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009