Rechtssatz
Der § 99 JN versteht unter Vermögen nur jene Güter, die eine Verfügungsmacht gewähren. Dazu gehört auch ein bereits geltend gemachter Rückstellungsanspruch.Der Paragraph 99, JN versteht unter Vermögen nur jene Güter, die eine Verfügungsmacht gewähren. Dazu gehört auch ein bereits geltend gemachter Rückstellungsanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046772Dokumentnummer
JJR_19530529_OGH0002_0010OB00451_5200000_002