Norm
ABGB §878 Satz1Rechtssatz
Ein Ausgedingsvertrag setzt voraus, daß der zu den Ausgedingsleistungen Verpflichtete Eigentümer der Liegenschaft ist oder durch den Vertrag werden soll. Der Sohn eines landwirtschaftlichen Pächters kann daher mit seinem Vater keinen Ausgedingsvertrag schließen und nicht einmal eine rein persönliche Verpflichtung übernehmen, wenn nicht der Verpächter einem Wechsel in der Person des Pächters zustimmt. Die Übernahme der Verpflichtung zu derartigen "Ausgedingsleistungen" stellt daher eine Leistung dar, die ohne Zustimmung des Verpächters von allem Anfange offenkundig unmöglich war und nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025070Dokumentnummer
JJR_19530529_OGH0002_0020OB00174_5300000_001