RS OGH 1953/5/29 2Ob174/53

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Veröffentlicht am 29.05.1953
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Norm

ABGB §878 Satz1
ABGB §1284

Rechtssatz

Ein Ausgedingsvertrag setzt voraus, daß der zu den Ausgedingsleistungen Verpflichtete Eigentümer der Liegenschaft ist oder durch den Vertrag werden soll. Der Sohn eines landwirtschaftlichen Pächters kann daher mit seinem Vater keinen Ausgedingsvertrag schließen und nicht einmal eine rein persönliche Verpflichtung übernehmen, wenn nicht der Verpächter einem Wechsel in der Person des Pächters zustimmt. Die Übernahme der Verpflichtung zu derartigen "Ausgedingsleistungen" stellt daher eine Leistung dar, die ohne Zustimmung des Verpächters von allem Anfange offenkundig unmöglich war und nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 174/53
    Entscheidungstext OGH 29.05.1953 2 Ob 174/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025070

Dokumentnummer

JJR_19530529_OGH0002_0020OB00174_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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