Norm
EO §370 BRechtssatz
Mangels Verfolgung mit Exekution seitens einer größeren Anzahl von Gläubigern ist der betreibenden Partei das im § 370 EO geforderte objektive sachliche Bedürfnis nach Deckung nicht zuzubilligen.Mangels Verfolgung mit Exekution seitens einer größeren Anzahl von Gläubigern ist der betreibenden Partei das im Paragraph 370, EO geforderte objektive sachliche Bedürfnis nach Deckung nicht zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004604Dokumentnummer
JJR_19530603_OGH0002_0020OB00324_5300000_001