RS OGH 1953/6/3 1Ob474/53

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Veröffentlicht am 03.06.1953
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Norm

ABGB §1045
ABGB §1118
MG §19 Abs2 Z10

Rechtssatz

Zur Zuhaltung eines Wohnungstauschvertrages (Sachverhalt: A schließt mit B einen Wohnungstauschvertrag ab, der wohnungsbehördlich genehmigt wird. Da B vom Vertrage zurücktreten will, erzwingt A durch Verwaltungsexekution die Räumung der Wohnung B, die er bezieht. Inzwischen tritt A seine Bestandrechte an der Wohnung A seiner Tochter gemäß § 19 Abs 2 Z 10 MG ab, sodaß A nun die Tauschwohnung B besetzt hält, während in seiner ursprünglichen Wohnung A seine Tochter Hauptmieterin ist. B klagt A auf Zuhaltung des Tauschvertrages und Räumung der Wohnung A und obsiegt in der zweiten und dritten Instanz).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 474/53
    Entscheidungstext OGH 03.06.1953 1 Ob 474/53
    Veröff: JBl 1953,625 = ImmZ 1954,10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025355

Dokumentnummer

JJR_19530603_OGH0002_0010OB00474_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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