RS OGH 1953/6/3 1Ob317/53, 3Ob57/87 (3Ob58/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1953
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Norm

EO §328
EO §349
EO §350 Abs6

Rechtssatz

Die Übergabe einer Liegenschaft an Mitberechtigte kann nur einheitlich erfolgen. Eine Übergabe nach Bruchteilen ist nicht möglich. Bei Pfändung des Anspruches eines Teilhabers können die Mitberechtigten nicht die Übergabe gemäß einem Räumungstitel an alle Berechtigten verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 317/53
    Entscheidungstext OGH 03.06.1953 1 Ob 317/53
    JBl 1953,662 = SZ 26/141
  • 3 Ob 57/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 3 Ob 57/87
    Auch; nur: Die Übergabe einer Liegenschaft an Mitberechtigte kann nur einheitlich erfolgen. Eine Übergabe nach Bruchteilen ist nicht möglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004329

Dokumentnummer

JJR_19530603_OGH0002_0010OB00317_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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