RS OGH 1953/6/3 3Ob342/53

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Veröffentlicht am 03.06.1953
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Rechtssatz

Im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG sind auch Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die wegen der Bestimmung des § 49 Satz 2 EheG ein Scheidungsrecht nicht gewähren. Es können also verziehene Eheverfehlungen nach § 59 Abs 2 EheG auch dann zur Unterstützung einer auf unverziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden, wenn die unverziehenen Eheverfehlungen nach § 49 Satz 2 EheG das Scheidungsbegehren sittlich nicht rechtfertigen.Im Rahmen des Paragraph 59, Absatz 2, EheG sind auch Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die wegen der Bestimmung des Paragraph 49, Satz 2 EheG ein Scheidungsrecht nicht gewähren. Es können also verziehene Eheverfehlungen nach Paragraph 59, Absatz 2, EheG auch dann zur Unterstützung einer auf unverziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden, wenn die unverziehenen Eheverfehlungen nach Paragraph 49, Satz 2 EheG das Scheidungsbegehren sittlich nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 342/53
    Entscheidungstext OGH 03.06.1953 3 Ob 342/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057405

Dokumentnummer

JJR_19530603_OGH0002_0030OB00342_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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