RS OGH 1953/6/5 2Ob390/53, 3Ob531/79

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Veröffentlicht am 05.06.1953
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Norm

ABGB §552
ABGB §879 Abs1 CIIj

Rechtssatz

Eine Erklärung, mit der sich jemand verpflichtet, eine bestimmte letztwillige Verfügung zu errichten, ist auf jeden Fall ungültig, mag auch die in Aussicht gestellte letztwillige Verfügung nur den Gegenstand einer unschädlichen Nebenabrede über die Art der Erfüllung einer von den Parteien übernommenen anderen Verpflichtung bilden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 390/53
    Entscheidungstext OGH 05.06.1953 2 Ob 390/53
  • 3 Ob 531/79
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 3 Ob 531/79
    nur: Eine Erklärung, mit der sich jemand verpflichtet, eine bestimmte
    letztwillige Verfügung zu errichten, ist auf jeden Fall ungültig.
    (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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