Norm
ABGB §552Rechtssatz
Eine Erklärung, mit der sich jemand verpflichtet, eine bestimmte letztwillige Verfügung zu errichten, ist auf jeden Fall ungültig, mag auch die in Aussicht gestellte letztwillige Verfügung nur den Gegenstand einer unschädlichen Nebenabrede über die Art der Erfüllung einer von den Parteien übernommenen anderen Verpflichtung bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012345Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017