RS OGH 1953/6/5 2Ob197/53, 3Ob41/95

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Veröffentlicht am 05.06.1953
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Norm

ABGB §426

Rechtssatz

Wenn eine Sache auf mehrer Personen nacheinander vertragsmäßig, wenn auch ohne Übergabe, übertragen worden ist, genügt für den Eigentumserwerb des letzten Übernehmers, daß er mit Zustimmung seiner Vormänner, wenn auch in ihrer Abwesenheit, die Sache in seine physische Verfügungsmacht übernimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012767

Dokumentnummer

JJR_19530605_OGH0002_0020OB00197_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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