RS OGH 1953/6/10 2Ob424/53 (2Ob461/53), 2Ob507/54, 3Ob191/55, 1Ob176/61, 6Ob118/67, 3Ob562/76, 8Ob58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1953
beobachten
merken

Norm

ABGB §1447 K

Rechtssatz

Die Frage der Unmöglichkeit der Leistung wäre nur dann zu erörtern, wenn sie entweder vom Beklagten eingewendet worden wäre oder zumindest aus dem dem Richter vorliegenden Sachverhalt hervorgegangen wäre. Der Umstand, daß die Sache (Wohnung) sich in dritter Hand befindet, macht die Beschaffung nicht an sich unmöglich. Sie ist es nur dann, wenn der Dritte sich weigert, die Sache aufzugeben. Der Beklagte hat aber nicht behauptet, er habe erfolglos versucht, den Benützer der Wohnung zum Verzicht auf dieselbe zu bewegen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 424/53
    Entscheidungstext OGH 10.06.1953 2 Ob 424/53
    Veröff: JBl 1954,396
  • 2 Ob 507/54
    Entscheidungstext OGH 06.10.1954 2 Ob 507/54
  • 3 Ob 191/55
    Entscheidungstext OGH 04.05.1955 3 Ob 191/55
    nur: Die Frage der Unmöglichkeit der Leistung wäre nur dann zu erörtern, wenn sie entweder vom Beklagten eingewendet worden wäre oder zumindest aus dem dem Richter vorliegenden Sachverhalt hervorgegangen wäre. (T1) Beisatz: Nur über Einwendung. (T2)
  • 1 Ob 176/61
    Entscheidungstext OGH 19.04.1961 1 Ob 176/61
  • 6 Ob 118/67
    Entscheidungstext OGH 03.05.1967 6 Ob 118/67
    Ähnlich; nur: Der Umstand, daß die Sache (Wohnung) sich in dritter Hand befindet, macht die Beschaffung nicht an sich unmöglich. Sie ist es nur dann, wenn der Dritte sich weigert, die Sache aufzugeben. Der Beklagte hat aber nicht behauptet, er habe erfolglos versucht, den Benützer der Wohnung zum Verzicht auf dieselbe zu bewegen. (T3) Beisatz: Hier: Liegenschaft (T4)
  • 3 Ob 562/76
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 3 Ob 562/76
    nur T3; Beisatz: Überbindung einer Baubeschränkung. (T5) Veröff: JBl 1979,146
  • 8 Ob 583/78
    Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 583/78
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 572/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 4 Ob 572/79
    nur T3; Beisatz: Leibrentenberechtigte und Lastenfreistellungsverpflichtung des Verkäufers. (T6)
  • 8 Ob 555/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 555/86
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0034192

Dokumentnummer

JJR_19530610_OGH0002_0020OB00424_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten