Norm
ABGB §159Rechtssatz
Ein Bestreitungsurteil hat deklarative Wirkung. Mit der Feststellung der Unehelichkeit gilt das Kind von der Geburt an als unehelich. Dementsprechend beseitigt diese Feststellung auch rückwirkend die Unterhaltspflicht des Ehemannes. Wird die Ehelichkeit angefochten, so gilt das Kind für die Vergangenheit sowohl im Verhältnis zum Ehemann als im Verhältnis zu Dritten als unehelich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0048131Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0030OB00359_5300000_001