RS OGH 1953/6/17 3Ob359/53, 3Ob388/53, 6Ob298/65

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Veröffentlicht am 17.06.1953
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Norm

ABGB §159

Rechtssatz

Ein Bestreitungsurteil hat deklarative Wirkung. Mit der Feststellung der Unehelichkeit gilt das Kind von der Geburt an als unehelich. Dementsprechend beseitigt diese Feststellung auch rückwirkend die Unterhaltspflicht des Ehemannes. Wird die Ehelichkeit angefochten, so gilt das Kind für die Vergangenheit sowohl im Verhältnis zum Ehemann als im Verhältnis zu Dritten als unehelich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 359/53
    Entscheidungstext OGH 17.06.1953 3 Ob 359/53
  • 3 Ob 388/53
    Entscheidungstext OGH 13.11.1953 3 Ob 388/53
    Vgl aber; Beisatz: Das Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß ist ein Rechtsgestaltungsurteil und kein Feststellungsurteil. (T1)
  • 6 Ob 298/65
    Entscheidungstext OGH 17.11.1965 6 Ob 298/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0048131

Dokumentnummer

JJR_19530617_OGH0002_0030OB00359_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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