RS OGH 1953/6/17 2Ob414/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1953
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Norm

AVG §56
AVG §57
ZPO §530 Abs1 Z7 G6

Rechtssatz

Wenn die Verwaltungsbehörde mitteilt, der von ihr seinerzeit erlassene Bescheid sei nur als solcher nach § 57 AVG anzusehen und infolge Vorstellung bereits außer Kraft getreten, bildet dies keinen Wiederaufnahmsgrund, da es sich hiebei nicht um einen Tatasche handelt, die schon zur Zeit des Hauptprozesses vorhanden war. Selbst die nachträgliche rechtskräftige Abänderung eines verwaltungsbehördlichen Erkenntnisses, auf das das Urteil im Hauptprozeß gegründet war, kann keinen Wiederaufnahmsgrund abgeben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 414/53
    Entscheidungstext OGH 17.06.1953 2 Ob 414/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044493

Dokumentnummer

JJR_19530617_OGH0002_0020OB00414_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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