RS OGH 1953/6/17 3Ob395/53, 6Ob216/58

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Veröffentlicht am 17.06.1953
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Norm

TEG §23

Rechtssatz

Der Richter hat im Verfahren zur Beweisführung des Todes nach freier Überzeugung, ohne Zweifelsucht und Ängstlichkeit zu entscheiden, ob die verhandenen Indizien ausreichen, um den Tod eines Menschen anzunehmen, auch wenn unmittelbare Zeugen des Todes nicht vorhanden sind. Es kann daher auch in einem Verfahren nach § 23 TEG ein früherer Todestag auf Grund anderer Beweismittel als unmittelbarer Zeugen hergestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 395/53
    Entscheidungstext OGH 17.06.1953 3 Ob 395/53
  • 6 Ob 216/58
    Entscheidungstext OGH 24.09.1958 6 Ob 216/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0075791

Dokumentnummer

JJR_19530617_OGH0002_0030OB00395_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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