RS OGH 1953/6/17 3Ob328/53

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Veröffentlicht am 17.06.1953
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Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

Wenn der Mann in Kenntnis eines Scheidungsgrundes die Ehe vorbehaltlos durch längere Zeit fortsetzt und zwar die volle Lebensgemeinschaft unter Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Geschlechtsverkehres, ohne auch nur anzudeuten, daß er über die Vergangenheit keinen Strich machen wolle, so ist die Annahme der Verzeihung gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 328/53
    Entscheidungstext OGH 17.06.1953 3 Ob 328/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057090

Dokumentnummer

JJR_19530617_OGH0002_0030OB00328_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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