Norm
ABGB §908 IRechtssatz
Die Regel des § 908 ABGB gilt nur für den Fall, als der anläßlich des Kaufabschlußes hingegebene Betrag als Zeichen der Abschließung oder als Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages gelten wird; wenn auch mangels anderer Vereinbarung eine bei Abschluß eines Vertrages im Voraus gegebene Zahlung als Angeld gilt, so muß es sich doch um eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügige Zahlung handeln, von der angenommen werden kann, daß der Angeldgeber auf die Rückerstattung verzichtet, falls er ohne rechtlichen Grund vom Vertrag, zurücktritt oder die Erfüllung verzögert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0017699Dokumentnummer
JJR_19530701_OGH0002_0030OB00458_5300000_001