RS OGH 2022/9/27 2Ob200/53, 2Ob253/57, 2Ob292/61, 1Ob205/72, 2Ob165/21k

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Veröffentlicht am 01.07.1953
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Rechtssatz

Das Berufungsgericht darf den Berufungsantrag auch dann nicht überschreiten, wenn die vorausgeschickte Berufungserklärung eine uneingeschränkte Urteilsanfechtung ins Auge zu fassen scheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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