RS OGH 1953/7/1 3Ob452/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1953
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Norm

ABGB §1107

Rechtssatz

Aus den Worten: "Ein dem Mieter zugestoßenes Hindernis oder Unglücksfall" ergibt sich, daß es sich hiebei um Ereignisse handeln muß, die nicht vom Willen des Mieters abhängig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024926

Dokumentnummer

JJR_19530701_OGH0002_0030OB00452_5300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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