Norm
ABGB §364 B1Rechtssatz
Aus § 1318 ABGB ergibt sich, daß eine Pflicht des Stockwerksbewohners besteht, übermäßiges Blumengießen, das eine Beschmutzung der darunter liegenden Fenster zur Folge hat, zu unterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0011905Dokumentnummer
JJR_19530704_OGH0002_0010OB00143_5300000_001