Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Wird dem Dienstnehmer von der Besatzungsmacht verboten, beim Dienstgeber Dienst zu leisten, muß er dem Dienstgeber die Dienste anbieten; wenn diese auf Grund des Verbotes abgelehnt werden, kann eine Parallele zu den Fällen gezogen werden, in denen die Besatzungsmacht unmittelbar dem Dienstgeber die weitere Beschäftigung des Dienstnehmers verboten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025792Dokumentnummer
JJR_19530707_OGH0002_0040OB00091_5300000_001