RS OGH 1953/7/8 3Ob464/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1953
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Norm

ABGB §918
ABGB §920
EO §368

Rechtssatz

Die Unwiderruflichkeit der Wahl betrifft nur die sekundären Verzugsrechte - Rücktrittsrechte, Recht auf Schadenersatz, nicht aber den Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages. Es konnte daher das ursprüngliche Klagebegehren in ein Begehren auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung geändert werden, da sich während des Prozesses die Erfüllungsunmöglichkeit herausgestellt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 464/53
    Entscheidungstext OGH 08.07.1953 3 Ob 464/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004822

Dokumentnummer

JJR_19530708_OGH0002_0030OB00464_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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