Norm
ABGB §476Rechtssatz
Bei einer Dienstbarkeit, bei der das dienende Grundstück nicht verbaut werden darf, begründet es keine Verletzung des Rechtes des herrschenden Grundstückes, wenn die auf dem dienenden Grundstück gepflanzten Bäume so hoch werden, daß sie dem herrschenden Grundstück die Aussicht verwehren - es sei denn, daß eine Verpflichtung hiezu vertraglich bedungen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0011561Dokumentnummer
JJR_19530708_OGH0002_0020OB00484_5300000_001