RS OGH 1953/7/8 2Ob484/53, 1Ob672/80

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Veröffentlicht am 08.07.1953
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Norm

ABGB §476

Rechtssatz

Bei einer Dienstbarkeit, bei der das dienende Grundstück nicht verbaut werden darf, begründet es keine Verletzung des Rechtes des herrschenden Grundstückes, wenn die auf dem dienenden Grundstück gepflanzten Bäume so hoch werden, daß sie dem herrschenden Grundstück die Aussicht verwehren - es sei denn, daß eine Verpflichtung hiezu vertraglich bedungen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0011561

Dokumentnummer

JJR_19530708_OGH0002_0020OB00484_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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