Norm
ABGB §918 IVb2aaRechtssatz
Nachfrist ist nur ein Zeitraum, der nach der Wahlanzeige ablaufen kann. Für die Frage, ob die Nachfrist genügend war, und ob der säumige Schuldner innerhalb der Nachfrist geleistet und damit seine Säumnis beseitigt hat, sind daher nur die Umstände nach der Erklärung des Rücktrittes von Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023984Dokumentnummer
JJR_19530708_OGH0002_0030OB00464_5300000_002