Norm
ABGB §484Rechtssatz
Die in einem Übergabsvertrag dem Übernehmer auferlegte Reallast, Bauholz für die jeweils notwendigen Reparaturen eines bestimmten Hauses zur Verfügung zu stellen, verpflichtet nicht zur Bauholzerstellung bei Zerstörung dieses Hauses durch Kriegsereignisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015203Dokumentnummer
JJR_19530709_OGH0002_0010OB00562_5300000_001