RS OGH 1999/4/14 2Ob246/53, 7Ob766/82, 9ObA351/98b, 9ObA349/98h

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Veröffentlicht am 15.07.1953
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Rechtssatz

Wenn die Untergerichte eine Wiederaufnahmsklage trotz Fehlens des gesetzlichen Wiederaufnahmstatbestandes zugelassen haben, dann hat das Revisionsgericht in Stattgebung der Revision beide untergerichtliche Urteile aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044689

Dokumentnummer

JJR_19530715_OGH0002_0020OB00246_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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