RS OGH 1953/7/29 2Ob203/53

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Veröffentlicht am 29.07.1953
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Norm

ASVG §333 Abs4

Rechtssatz

Maßgebend ist, ob der Betriebsaufseher oder Arbeiteraufseher im gleichen Betrieb wie der Verletzte beschäftigt ist. Wenn auch der Unternehmer der beiden Betriebe derselbe ist, so kann der Aufseher des einen Betriebes nicht der Haftungsbeschränkung des Arbeitsaufsehers des anderen Betriebes teilhaftig werden (Verhältnis zwischen Post und Bundesbahn).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0085318

Dokumentnummer

JJR_19530729_OGH0002_0020OB00203_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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