Vgl aber; Beisatz: Der in Art 73b EGV verankerte Grundsatz des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs verlangt, die grundbücherliche Hypothek auch zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der EU zuzulassen. Entscheidung erging zur Rechtslage vor der Aufhebung der Verordnung vom 16. 11. 1940 über wertbeständige Rechte, dRGBl I S 1521. (T1); Beisatz: Durch Art I § 5 Abs 3, 1. Euro-JuBeG, BGBl 1998 I/125, wurde das Eintragungsverbot auf Währungen von Staaten beschränkt, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Seither sind grundbücherliche Eintragungen in Euro (einer nunmehr inländischen Währung neben dem Schilling) und der Währung all jener Staaten zulässig, die einer der genannten Gemeinschaften angehören. (T2); Veröff: SZ 72/64
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Aus Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG ergibt sich, dass nunmehr auch eine Grundbuchseintragung in Währungen von EU-Staaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig ist. (T3); Beisatz: Auch die Anmerkungen der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen sind Eintragungen „auf Währungen". Die Exekution durch Zwangsversteigerung kann daher ebenfalls nur zugunsten von Forderungen in den in Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG genannten Währungen bewilligt werden. (T4); Beisatz: Eine vom Exekutionsgericht vorgenommene amtswegige Umrechnung ist unzulässig. (T5); Veröff: SZ 2006/81