RS OGH 1953/8/1 1Ob689/53, 5Ob160/97h, 5Ob87/99a, 3Ob98/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.1953
beobachten
merken

Norm

ABGB §986 D
GBG §14
EGV Maastricht Art73b
EG Amsterdam Art56

Rechtssatz

Effektive Fremdwährungspfandrechte sind nicht einverleibungsfähig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 689/53
    Entscheidungstext OGH 01.08.1953 1 Ob 689/53
  • 5 Ob 160/97h
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 160/97h
    Auch
  • 5 Ob 87/99a
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 87/99a
    Vgl aber; Beisatz: Der in Art 73b EGV verankerte Grundsatz des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs verlangt, die grundbücherliche Hypothek auch zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der EU zuzulassen. Entscheidung erging zur Rechtslage vor der Aufhebung der Verordnung vom 16. 11. 1940 über wertbeständige Rechte, dRGBl I S 1521. (T1); Beisatz: Durch Art I § 5 Abs 3, 1. Euro-JuBeG, BGBl 1998 I/125, wurde das Eintragungsverbot auf Währungen von Staaten beschränkt, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Seither sind grundbücherliche Eintragungen in Euro (einer nunmehr inländischen Währung neben dem Schilling) und der Währung all jener Staaten zulässig, die einer der genannten Gemeinschaften angehören. (T2); Veröff: SZ 72/64
  • 3 Ob 98/06k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 98/06k
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Aus Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG ergibt sich, dass nunmehr auch eine Grundbuchseintragung in Währungen von EU-Staaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig ist. (T3); Beisatz: Auch die Anmerkungen der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen sind Eintragungen „auf Währungen". Die Exekution durch Zwangsversteigerung kann daher ebenfalls nur zugunsten von Forderungen in den in Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG genannten Währungen bewilligt werden. (T4); Beisatz: Eine vom Exekutionsgericht vorgenommene amtswegige Umrechnung ist unzulässig. (T5); Veröff: SZ 2006/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024053

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten