Norm
ABGB §921Rechtssatz
§ 921 ABGB ist bei der Rückforderung eines vorausbezahlten Geldbetrages infolge Stornos so auszulegen, daß der Empfänger jedenfalls zur Rückzahlung im vollen Ausmaß verpflichtet ist, mag er mit dem Geld auch ein verlustbringendes Geschäft durchgeführt haben. Denn der Nutzen für den Empfänger war schon dadurch eingetreten, daß er das Eigentum am Geld erworben und volle Verfügungsfreiheit darüber erlangt hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024180Dokumentnummer
JJR_19530812_OGH0002_0010OB00631_5300000_001