RS OGH 1953/8/12 1Ob631/53

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Veröffentlicht am 12.08.1953
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

§ 921 ABGB ist bei der Rückforderung eines vorausbezahlten Geldbetrages infolge Stornos so auszulegen, daß der Empfänger jedenfalls zur Rückzahlung im vollen Ausmaß verpflichtet ist, mag er mit dem Geld auch ein verlustbringendes Geschäft durchgeführt haben. Denn der Nutzen für den Empfänger war schon dadurch eingetreten, daß er das Eigentum am Geld erworben und volle Verfügungsfreiheit darüber erlangt hatte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 631/53
    Entscheidungstext OGH 12.08.1953 1 Ob 631/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024180

Dokumentnummer

JJR_19530812_OGH0002_0010OB00631_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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