Norm
ABGB §1090 IIIbRechtssatz
Sind beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung, so bilden sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft nach § 825 ABGB. Der mit ihnen abgeschlossene Bestandvertrag kann nur von beiden Ehegatten aufgekündigt werden.Sind beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung, so bilden sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft nach Paragraph 825, ABGB. Der mit ihnen abgeschlossene Bestandvertrag kann nur von beiden Ehegatten aufgekündigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023