RS OGH 1953/8/19 1Ob572/53

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Veröffentlicht am 19.08.1953
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Norm

ABGB §1040

Rechtssatz

Die strenge Sanktion des § 1040 ABGB trifft nicht jeden unredlichen Besitzer, der sich über bestehende Rechte hinwegsetzt, sondern nur denjenigen, der darüber hinaus Willenserklärungen des Eigentümers mißachtet, die ihm verboten hatten, die Sache oder das Recht in Besitz zu nehmen und darauf Aufwendungen zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 572/53
    Entscheidungstext OGH 19.08.1953 1 Ob 572/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024968

Dokumentnummer

JJR_19530819_OGH0002_0010OB00572_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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