Norm
ABGB §1040Rechtssatz
Die strenge Sanktion des § 1040 ABGB trifft nicht jeden unredlichen Besitzer, der sich über bestehende Rechte hinwegsetzt, sondern nur denjenigen, der darüber hinaus Willenserklärungen des Eigentümers mißachtet, die ihm verboten hatten, die Sache oder das Recht in Besitz zu nehmen und darauf Aufwendungen zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024968Dokumentnummer
JJR_19530819_OGH0002_0010OB00572_5300000_002