Norm
ABGB §217Rechtssatz
Demjenigen, der eine Anzeige nach den §§ 178, 217 ABGB erstattet, kommt aus diesem Grunde allein noch keine Parteistellung zu.Demjenigen, der eine Anzeige nach den Paragraphen 178, 217, ABGB erstattet, kommt aus diesem Grunde allein noch keine Parteistellung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006255Dokumentnummer
JJR_19530819_OGH0002_0030OB00508_5300000_001