Norm
ABGB §319Rechtssatz
§ 319 ABGB enthält zur Frage des Aufwandersatzes keine Vorschrift. Derjenige, der sich durch den Wechsel seines Besitzgrundes eines Besitztitel anmaßt, ist vielmehr in dieser Richtung so wie jeder andere unredliche Besitzer zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0010149Dokumentnummer
JJR_19530819_OGH0002_0010OB00572_5300000_001