Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ist bezüglich der Verbücherung einer Liegenschaftsteilung nur dann möglich, wenn es sich um ein Problem nach dem LiegTeilG handelt, sonst aber gemäß § 130 GBG ausgeschlossen.Ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG ist bezüglich der Verbücherung einer Liegenschaftsteilung nur dann möglich, wenn es sich um ein Problem nach dem LiegTeilG handelt, sonst aber gemäß Paragraph 130, GBG ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0084482Dokumentnummer
JJR_19530826_OGH0002_0020OB00593_5300000_001