Norm
ABGB §861Rechtssatz
Vom Erwerber ( Eigentümer ) einer Sache, der, wenn auch noch so feierlich, seine Absicht erklärt, in einer bestimmten Art mit der Sache zu verfahren, kann solange nicht die Verwirklichung dieser Absicht verlangt werde, solange sie nicht zu Gegenstand eines ausdrücklichen oder stillschweigenden, ernstlichen und bestimmten Versprechens - einerlei ob im Rahmen eines anderen Vertrages oder für sich allein - gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015809Dokumentnummer
JJR_19530902_OGH0002_0020OB00341_5300000_001