RS OGH 1953/9/2 2Ob341/53, 7Ob192/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1953
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Norm

ABGB §861
ABGB §869

Rechtssatz

Vom Erwerber ( Eigentümer ) einer Sache, der, wenn auch noch so feierlich, seine Absicht erklärt, in einer bestimmten Art mit der Sache zu verfahren, kann solange nicht die Verwirklichung dieser Absicht verlangt werde, solange sie nicht zu Gegenstand eines ausdrücklichen oder stillschweigenden, ernstlichen und bestimmten Versprechens - einerlei ob im Rahmen eines anderen Vertrages oder für sich allein - gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 341/53
    Entscheidungstext OGH 02.09.1953 2 Ob 341/53
  • 7 Ob 192/56
    Entscheidungstext OGH 25.04.1956 7 Ob 192/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015809

Dokumentnummer

JJR_19530902_OGH0002_0020OB00341_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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