Norm
AÖSp §54Rechtssatz
Im Verfahren über den Grund des Anspruches ist nicht nur über den Haftungsausschluss, sondern auch über Haftungsbeschränkungen (zB § 54 AÖSp) abzusprechen. Nach Rechtskraft des Zwischenurteiles sind die Einwendungen eines gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsausschlusses oder einer derartigen Haftungsbeschränkung nicht mehr zu beachten.Im Verfahren über den Grund des Anspruches ist nicht nur über den Haftungsausschluss, sondern auch über Haftungsbeschränkungen (zB Paragraph 54, AÖSp) abzusprechen. Nach Rechtskraft des Zwischenurteiles sind die Einwendungen eines gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsausschlusses oder einer derartigen Haftungsbeschränkung nicht mehr zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040725Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021