Norm
ABGB §372 IId3Rechtssatz
Die Kenntnis, daß der Kläger nicht aus freien Stücken die Räumung der angeforderten und dem Beklagten zugewiesenen Räume durchführe und auch auf seine durch Vertrag erworbenen Rechte nicht zu verzichten gedenke, sondern sich nur dem Druck der augenblicklichen Verhältnisse füge, schließt die Gutgläubigkeit des Beklagten nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012707Dokumentnummer
JJR_19530904_OGH0002_0020OB00389_5300000_001