RS OGH 1953/9/4 2Ob389/53

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Veröffentlicht am 04.09.1953
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Norm

ABGB §372 IId3

Rechtssatz

Die Kenntnis, daß der Kläger nicht aus freien Stücken die Räumung der angeforderten und dem Beklagten zugewiesenen Räume durchführe und auch auf seine durch Vertrag erworbenen Rechte nicht zu verzichten gedenke, sondern sich nur dem Druck der augenblicklichen Verhältnisse füge, schließt die Gutgläubigkeit des Beklagten nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 389/53
    Entscheidungstext OGH 04.09.1953 2 Ob 389/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012707

Dokumentnummer

JJR_19530904_OGH0002_0020OB00389_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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