RS OGH 1953/9/9 3Ob557/53

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Veröffentlicht am 09.09.1953
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Norm

JN §66
JN §67
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 67 heute
  2. JN § 67 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine rassisch verfolgte Person mit dem ordentlichen Wohnsitz in A, die, wenn auch unter dem Zwang der Ausweisung, nach B übersiedelte und nicht mehr die Absicht hatte, nach A zurückzukehren, sondern auswandern wollte, hat dadurch ihren ordentlichen Wohnsitz in A aufgegeben und durch ihren Aufenthalt in B dort einen allgemeinen Gerichtsstand begründet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 557/53
    Entscheidungstext OGH 09.09.1953 3 Ob 557/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046684

Dokumentnummer

JJR_19530909_OGH0002_0030OB00557_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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