RS OGH 2024/3/12 2Ob548/53; 7Ob463/55; 7Ob525/55; 3Ob183/57; 7Ob107/02i; 5Ob18/24v

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Veröffentlicht am 09.09.1953
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Rechtssatz

Nur der Schuldner hat die Möglichkeit, das Tätigwerden eines Gerichtes als Verwahrschaftsgericht in Ansehung einer bestimmten Sache zu erwirken. An dem Verfahren zur Erwirkung dieses Tätigwerdens, dh bei Gegenständen, die sich um gerichtlichen Erlage eignen, an dem Erlag als solchem, bei anderen Gegenständen aber an der Bestellung eines Verwahrers zur Übernahme der Sache, ist der Gläubiger nicht beteiligt, hat keine Parteistellung in diesem Verfahren, denn seine Interessen werden in diesem Verfahrensstadium nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 548/53
    Entscheidungstext OGH 09.09.1953 2 Ob 548/53
  • 7 Ob 463/55
    Entscheidungstext OGH 26.10.1955 7 Ob 463/55
  • 7 Ob 525/55
    Entscheidungstext OGH 07.12.1955 7 Ob 525/55
  • 3 Ob 183/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 3 Ob 183/57
  • RS0033639">7 Ob 107/02i
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 107/02i
    Vgl aber; Beisatz: Ein Gläubiger des Erlagsgegners hat jedoch jedenfalls dann Parteistellung im Ausfolgungsverfahren, wenn er zugleich Erleger (und damit Partei) im Erlagsverfahren ist. (T1)
  • RS0033639">5 Ob 18/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 12.03.2024 5 Ob 18/24v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033639

Im RIS seit

09.09.1953

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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