Norm
EO §382 Z3 II3Rechtssatz
Nicht über jeden Berichtigungsantrag nach § 104 GBG ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Über die Frage des richtigen Ranges eines konkurrierenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes und der Ranganmerkung der Veräußerung kann im Falle mangelnder Einigung nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Zum Wesen der Berichtigung nach § 104 GBG.Nicht über jeden Berichtigungsantrag nach Paragraph 104, GBG ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Über die Frage des richtigen Ranges eines konkurrierenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes und der Ranganmerkung der Veräußerung kann im Falle mangelnder Einigung nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Zum Wesen der Berichtigung nach Paragraph 104, GBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024