Norm
ZPO §160 Abs2Rechtssatz
Zustellung eines Beschlusses nach § 160 Abs 2 ZPO an eine verfahrensfremde Person, die zufällig denselben Namen trägt, wie der Beklagte. Rekurslegitimation und Kostenersatzanspruch dieses Prozeßfremden.Zustellung eines Beschlusses nach Paragraph 160, Absatz 2, ZPO an eine verfahrensfremde Person, die zufällig denselben Namen trägt, wie der Beklagte. Rekurslegitimation und Kostenersatzanspruch dieses Prozeßfremden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036936Dokumentnummer
JJR_19530916_OGH0002_0020OB00695_5300000_001