RS OGH 2015/2/18 2Ob693/53, 9ObA38/90, 1Ob46/04b, 3Ob227/14z

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Veröffentlicht am 16.09.1953
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Rechtssatz

Erst mit der abschlägigen Erledigung eines gestellten Subsidiarantrages durch die Ratskammer ist die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach § 539 Abs 2 ZPO erfüllt.Erst mit der abschlägigen Erledigung eines gestellten Subsidiarantrages durch die Ratskammer ist die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 539, Absatz 2, ZPO erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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