RS OGH 1953/9/16 1Ob639/53, 3Ob429/32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1953
beobachten
merken

Norm

EO §37 D
EO §289
HGB §392 Abs1

Rechtssatz

Bei Forderungs- und Anspruchspfändungen ist ein Widerspruch Dritter nach § 37 EO in folgenden zwei Fällen möglich:

a) Der Kommittent kann gegen die Exekution, die von Gläubigern des Kommissionärs auf eine Forgerung geführt wird, die der Kommissionär nach § 392 Abs 1 HGB dem Kommittenten abzutreten hätte, Widerspruch erheben.

b) Auch derjenige, der behauptet, der Gläubiger einer durch einen bestimmten Entstehungstatbestand charakterisierten Forderung zu sein, kann Widerspruch erheben gegen eine Pfändung, die diese Forderung für eine andere Person in Anspruch nimmt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 429/32
    Entscheidungstext OGH 08.06.1932 3 Ob 429/32
    Ähnlich; nur: a) Der Kommittent kann gegen die Exekution, die von Gläubigern des Kommissionärs auf eine Forgerung geführt wird, die der Kommissionär nach § 392 Abs 1 HGB dem Kommittenten abzutreten hätte, Widerspruch erheben. (T1) = SZ 14/121
  • 1 Ob 639/53
    Entscheidungstext OGH 16.09.1953 1 Ob 639/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001076

Dokumentnummer

JJR_19530916_OGH0002_0010OB00639_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten