Norm
ABGB §799Rechtssatz
Der Erbschaftskäufer tritt an Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein und kann, wenn der Veräußerer die Erbserklärung noch nicht abgegeben hat, diese im eigenen Namen abgeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015458Dokumentnummer
JJR_19530917_OGH0002_0030OB00503_5300000_002