RS OGH 1953/9/17 3Ob527/53, 2Ob233/56, 4Ob573/82, 1Ob521/85

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Veröffentlicht am 17.09.1953
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Norm

ZPO §528 D3d

Rechtssatz

Auch dann, wenn das Berufungsgericht über das gegen das auf Kostenersatz eingeschränkte Begehren ergangene Urteil erhobene, als Berufung bezeichnete Rechtsmittel unrichtigerweise in Urteilsform entschieden hat, handelt es sich um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 528 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044186

Dokumentnummer

JJR_19530917_OGH0002_0030OB00527_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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