Norm
ZPO §528 D3dRechtssatz
Auch dann, wenn das Berufungsgericht über das gegen das auf Kostenersatz eingeschränkte Begehren ergangene Urteil erhobene, als Berufung bezeichnete Rechtsmittel unrichtigerweise in Urteilsform entschieden hat, handelt es sich um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 528 ZPO.Auch dann, wenn das Berufungsgericht über das gegen das auf Kostenersatz eingeschränkte Begehren ergangene Urteil erhobene, als Berufung bezeichnete Rechtsmittel unrichtigerweise in Urteilsform entschieden hat, handelt es sich um eine Kostenentscheidung im Sinne des Paragraph 528, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044186Dokumentnummer
JJR_19530917_OGH0002_0030OB00527_5300000_001