RS OGH 1953/9/17 3Ob335/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1953
beobachten
merken

Norm

ABGB §1301

Rechtssatz

Für die Annahme der Solidarhaftung hinsichtlich des ganzen Schadens genügt es, daß die Täter im Einverständnisse auf Grund eines gemeinsam gefaßten Planes gehandelt und sich damit gegenseitig mit ihrem Vorsatz bestärkt haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 335/53
    Entscheidungstext OGH 17.09.1953 3 Ob 335/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026689

Dokumentnummer

JJR_19530917_OGH0002_0030OB00335_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten