Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Für die Annahme der Solidarhaftung hinsichtlich des ganzen Schadens genügt es, daß die Täter im Einverständnisse auf Grund eines gemeinsam gefaßten Planes gehandelt und sich damit gegenseitig mit ihrem Vorsatz bestärkt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026689Dokumentnummer
JJR_19530917_OGH0002_0030OB00335_5300000_001