RS OGH 1953/9/17 3Ob601/53

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Veröffentlicht am 17.09.1953
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Norm

EO §382 I
UWG §24
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Einstweilige Verfügung durch Verbot der Verwendung von Fernsprechteilnehmernummern für den Empfang von Telefonanrufen? (Die Gegnerin der gefährdeten Partei vertritt mehrere Auto- und Schreibmaschinenfabriken. Sie war auch Generalrepräsentantin der Autofabrik X. Diese Vertretung wurde von der Firma gekündigt und der gefährdeten Partei übertragen. Im amtlichen Telefonbuch ist noch ein Hinweis auf das Vertretungsverhältnis der Gegnerin enthalten. Der Antrag auf Verbot der Verwendung der Fernsprechteilnehmernummern wurde abgewiesen).Einstweilige Verfügung durch Verbot der Verwendung von Fernsprechteilnehmernummern für den Empfang von Telefonanrufen? (Die Gegnerin der gefährdeten Partei vertritt mehrere Auto- und Schreibmaschinenfabriken. Sie war auch Generalrepräsentantin der Autofabrik römisch zehn. Diese Vertretung wurde von der Firma gekündigt und der gefährdeten Partei übertragen. Im amtlichen Telefonbuch ist noch ein Hinweis auf das Vertretungsverhältnis der Gegnerin enthalten. Der Antrag auf Verbot der Verwendung der Fernsprechteilnehmernummern wurde abgewiesen).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 601/53
    Entscheidungstext OGH 17.09.1953 3 Ob 601/53
    GR 1953,66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004896

Dokumentnummer

JJR_19530917_OGH0002_0030OB00601_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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