Norm
ABGB §888Rechtssatz
Mehrere Gläubiger, die sich eine Dienstleistung ausbedungen haben, haften nur pro rata für Lohn und Abfertigung, obwohl sie die Dienstleistung als unteilbare Leistung von ihrem Vertragspartner nur gemäß § 890 ABGB verlangen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023728Dokumentnummer
JJR_19530921_OGH0002_0040OB00150_5300000_001