RS OGH 1953/9/23 2Ob709/53, 6Ob80/58, 6Ob81/58, 6Ob82/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1953
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Norm

AußStrG §16 BIII2e
GenG §1

Rechtssatz

Die Verweigerung der Eintragung einer Erweiterung des Gegenstandes des Unternehmens einer Raiffeisenkasse auf "Ankauf und Verkauf sowie Tausch ausländischer Zahlungsmittel und Reiseschecks für jedermann" durch das Registergricht ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 709/53
    Entscheidungstext OGH 23.09.1953 2 Ob 709/53
    Veröff: JBl 1954,152
  • 6 Ob 80/58
    Entscheidungstext OGH 16.04.1958 6 Ob 80/58
  • 6 Ob 81/58
    Entscheidungstext OGH 16.04.1958 6 Ob 81/58
  • 6 Ob 82/58
    Entscheidungstext OGH 16.04.1958 6 Ob 82/58
    Beisatz: Es gehört zum Wesen der Genossenschaft, daß Erwerb und Wirtschaft ihrer Mitglieder durch ihre unmittelbare Teilnahme am Betriebe und nicht bloß an einem allenfalls durch den Betrieb erzielten Gewinn gefördert werden. Bei sogenannten Distributivgenossenschaften, zu denen Genossenschaften gehören, die ihren Mitgliedern Kredit gewähren, liegt gemeinschaftlicher Betrieb dann vor, wenn die Zweckgeschäfte zB die Kreditgewährung, wenigstens grundsätzlich auf die Mitglieder beschränkt sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0087546

Dokumentnummer

JJR_19530923_OGH0002_0020OB00709_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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