RS OGH 1953/9/23 2Ob377/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1953
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Norm

ABGB §1331
ABGB §1333
VvVvG §21 Abs4

Rechtssatz

Geld als solches kann einen Wert der besonderen Vorliebe nicht besitzen. Der Gläubiger kann einen die Verzugszinsen übersteigenden, aus der Kaufkraftminderung des Geldes sich erbgebenden Verzögerungsschaden nicht ersetzt verlangen, wenn er nicht nachweisen kann, daß er durch die Entziehung (Nichtbezahlung) des Geldes an einer bestimmten Verwendung desselben verhindert worden sei und im Falle dieser Verwendung von der Kaufkraftminderung des Geldes ganz oder zum Teil nicht berührt worden wäre (konkreter Schaden).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 377/53
    Entscheidungstext OGH 23.09.1953 2 Ob 377/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031885

Dokumentnummer

JJR_19530923_OGH0002_0020OB00377_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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