Norm
ABGB §1331Rechtssatz
Geld als solches kann einen Wert der besonderen Vorliebe nicht besitzen. Der Gläubiger kann einen die Verzugszinsen übersteigenden, aus der Kaufkraftminderung des Geldes sich erbgebenden Verzögerungsschaden nicht ersetzt verlangen, wenn er nicht nachweisen kann, daß er durch die Entziehung (Nichtbezahlung) des Geldes an einer bestimmten Verwendung desselben verhindert worden sei und im Falle dieser Verwendung von der Kaufkraftminderung des Geldes ganz oder zum Teil nicht berührt worden wäre (konkreter Schaden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031885Dokumentnummer
JJR_19530923_OGH0002_0020OB00377_5300000_001