Norm
ZPO §57 Abs1Rechtssatz
Ein Beschluß des Richters beim Handelsgericht im Rahmen der ersten Tagsatzung, mit welchem eine Prozeßkostensicherheit auferlegt wird, kann nur nach § 514 und nicht nach § 516 ZPO angefochten werden.Ein Beschluß des Richters beim Handelsgericht im Rahmen der ersten Tagsatzung, mit welchem eine Prozeßkostensicherheit auferlegt wird, kann nur nach Paragraph 514 und nicht nach Paragraph 516, ZPO angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036331Dokumentnummer
JJR_19530923_OGH0002_0020OB00703_5300000_001