RS OGH 1953/9/30 1Ob765/53

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Veröffentlicht am 30.09.1953
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Norm

6.DVEheG §1 Abs2
JN §1 DVa3bb

Rechtssatz

Wenn die streitgegenständliche Wohnung bereits Jahre vor der Ehescheidung von einem Streitteil aufgegeben worden ist, kann nicht eine Jahre nach der Scheidung eingebrachte Räumungsklage dieses geschiedenen Ehegatten als Streit über die Ehewohnung angesehen werden und die Sache ins AußstrVerf überwiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 765/53
    Entscheidungstext OGH 30.09.1953 1 Ob 765/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045796

Dokumentnummer

JJR_19530930_OGH0002_0010OB00765_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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