Norm
6.DVEheG §1 Abs2Rechtssatz
Wenn die streitgegenständliche Wohnung bereits Jahre vor der Ehescheidung von einem Streitteil aufgegeben worden ist, kann nicht eine Jahre nach der Scheidung eingebrachte Räumungsklage dieses geschiedenen Ehegatten als Streit über die Ehewohnung angesehen werden und die Sache ins AußstrVerf überwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045796Dokumentnummer
JJR_19530930_OGH0002_0010OB00765_5300000_001